Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_566/2011 Verfügung vom 16. September 2011 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lussi, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Abschluss Erbenaufruf etc., Beschwerde nach Art. 72 ff. gegen das Urteil vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. September 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann