Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_598/2016 Verfügung vom 1. September 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer, gegen B.A.________, Beschwerdegegnerin, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________. Gegenstand Regelung des persönlichen Verkehrs, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (betreffend einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ vom 27. April 2016), in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. August 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. September 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann