Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_63/2016 Verfügung vom 8. März 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte 1. A.A.________, 2. B.A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern. Gegenstand Rechtsverweigerung (Erwachsenenschutz), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung) vom 11. Dezember 2015. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 26. Januar 2016 (5A_63/2016) gegen das Urteil vom 11. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Luzern, in Erwägung: dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. März 2016 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Beschwerdeverfahren 5A_63/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. März 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann