Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_672/2007/zga Verfügung vom 28. November 2007 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien A. und B.X.________, Beschwerdeführer, gegen Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Wägli. Gegenstand Parteivertretung, persönliches Erscheinen. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. November 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. November 2007 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: