Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_726/2013 Urteil vom 3. Oktober 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Y.________. Gegenstand Zustellung des Zahlungsbefehls, Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 3. September 2013. Nach Einsicht in den vorgenannten Entscheid, in die Beschwerde in Zivilsachen vom 30. September 2013 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde, in Erwägung, dass der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 zugegangen ist und die Beschwerde vom 30. September 2013 (Postaufgabe) angesichts des Wochenendes vom 28./29. September 2013 am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 45 Abs. 1 BGG), dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass im Übrigen auf die überhaupt nicht begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde durch das präsidierende Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Oktober 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zbinden