Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_733/2010 Verfügung vom 20. Januar 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Auer, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Januar 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann