Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_773/2008/don Verfügung vom 4. Dezember 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Region Y.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Pfändungsvollzug, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Oktober 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Oktober 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Dezember 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann