Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_790/2012 Urteil vom 30. Oktober 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Frist zur Einreichung von Unterlagen (Ehescheidung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 29. Oktober 2012) gegen die Verfügung vom 6. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer (im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für eine Berufung gegen ein Teilurteil betreffend Ehescheidung) Fristen zur Einreichung von Unterlagen letztmals bis zum 13. bzw. 24. September 2012 erstreckt hat, in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in Erwägung, dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3 und 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), dass vorliegend vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633) nicht dargetan wird, inwiefern durch die Durchführung des Verfahrens ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, dass somit auf die - nicht gegen einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Oktober 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann