Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_848/2008/bnm Verfügung vom 29. Januar 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungs- und Konkursamt A.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Pfändung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 22. Dezember 2008 sowie nach Nachfristansetzung vom 27. Januar 2009) mit Schreiben vom 28. Januar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Januar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann