Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_86/2014 Verfügung vom 25. Februar 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, Beschwerdegegner, Betreibungsamt Z.________. Gegenstand Retentionsurkunde, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Februar 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Februar 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann