Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_902/2013 Urteil vom 2. Dezember 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Regionale Sozialdienste Y.________. Gegenstand Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau. Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, welche die umfassende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin aufgehoben und stattdessen für diese eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) angeordnet hat, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Obergericht des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) erhoben werden kann, dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und den Regionalen Sozialdiensten Y.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Dezember 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann