Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_955/2012 Verfügung vom 10. Januar 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Nützi und/oder Thomas Christmann, Nützi & Partner AG, Beschwerdeführer, gegen Z.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer und/oder Dr. Matthias Wiget, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerin, Betreibungsamt A.________. Gegenstand Arrestvollzug, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) vom 6. Dezember 2012. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Januar 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 5A_955/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Januar 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann