5 ARs 13/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 226 1 StR 466/05 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen: Der Senat h344lt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. G r 374 n d e Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von 247 274 StPO ist f374r das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollbe-richtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zul344ssig erhobenen Verfah-rensr374ge zu Ungunsten des Angeklagten die ma337gebliche Tatsachengrund-lage entf344llt. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorge-legten Rechtsfrage nicht auf. 4 - 3 - Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Er366ffnung eines 226 etwa be-sonders gestalteten 226 Freibeweisverfahrens bef374rwortet. 5 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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