5 ARs 26/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. hier: Anfrage gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. M344rz 2010 226 4 StR 555/09 226 beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An m366glicher-weise entgegenstehender Rechtsprechung w374rde der Senat nicht festhalten. G r 374 n d e 1 Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 2 Das blo337e Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendub-letten herzustellen, erf374llt nicht den Tatbestand des Aussp344hens von Daten (247 202a Abs. 1 StGB n.F.). Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt m366glicher-weise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. 4 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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