5 ARs 3/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 226 2 StR 386/08 226 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2009 beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. G r 374 n d e 1. Die vom 2. Strafsenat beabsichtigte Entscheidung in der weiten Fassung der Beschlussformel widerspr344che der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1999 226 5 StR 608/99 (NStZ-RR 2000, 105). An der dort zugrunde gelegten Rechtsauffassung h344lt der Senat auch fest. 1 2 Indes ergibt sich aus der Begr374ndung des Anfragebeschlusses eine Einschr344nkung dahin, dass die Versagung eines H344rteausgleichs nur f374r die-jenigen F344lle gelten soll, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach 247 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB m366glich gewesen w344re (S. 11 des Beschlusses vom 29. Oktober 2008 226 2 StR 386/08). Insoweit unterscheidet sich die dem Anfragebeschluss zugrunde liegende Fallgestaltung von derjenigen der vorgenannten Ent-scheidung des Senats. Denn dort h344tten die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten im Hinblick auf 247 6 Nr. 5 StGB auch in Deutschland ver-folgt werden k366nnen, was der Senat in seiner Entscheidung ausdr374cklich hervorgehoben hatte. 2. Wenngleich die Voraussetzungen nach 247 132 Abs. 2 und 3 GVG in diesem Anfrageverfahren damit nicht gegeben sein d374rften, ist aus Sicht des 5. Strafsenats (vorsorglich) zu bemerken, dass er zwar 226 im Anschluss an den 2. Strafsenat 226 eine Unterschreitung gesetzlicher Mindeststrafen f374r un-zul344ssig h344lt, sich im 334brigen den Gr374nden des Anfragebeschlusses jedoch 3 - 3 - nicht anzuschlie337en vermag. Es ist zun344chst nicht 374berzeugend, dass die hilfsweise erfolgte Annahme eines minder schweren Falles (247 250 Abs. 3 StGB) auf identischer Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft sein soll. Der ma337gebliche Grund 226 das durch die Mehrfachbestrafungen begr374ndete au-337ergew366hnliche Gesamtstraf374bel 226 erlangt bei einer Strafrahmenverschie-bung nach 247 250 Abs. 3 StGB kein anderes Gewicht als bei einer 226 freilich durchgreifend bedenklichen 226 Durchbrechung des Regelstrafrahmens des 247 250 Abs. 2 StGB. 3. Das besondere Gesamtstraf374bel ist ein wesentlicher Strafmilde-rungsgrund. 4 5 a) Die unmittelbare Anwendung der Grunds344tze zum H344rteausgleich kommt allerdings wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der verwirkten Strafen und deren Vollstreckung nicht in Betracht. Um die Schuldangemes-senheit des Gesamtstraf374bels dennoch zu gew344hrleisten, m374ssen die Aus-wirkungen der gegen den T344ter verh344ngten Verurteilungen f374r sein k374nftiges Leben im Rahmen der Strafzumessung besonders ins Gewicht fallen (BGHSt 43, 79, 81; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl., 247 55 Rdn. 33). Dies gilt unabh344ngig davon, ob ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben war und eine einheitliche Aburteilung m366glich gewesen w344re. Da die Auswir-kungen der im Ausland verh344ngten Strafen wegen m366glicher anderer Voll-streckungsregelungen nicht allein an der zeitlichen Dauer der Strafe gemes-sen werden k366nnen, wird das Tatgericht die hierf374r relevanten Umst344nde, insbesondere abweichende Regelungen 374ber Strafma337reduktionen, Straf-aussetzung und Amnestien zu ermitteln und die im Ausland verh344ngten Stra-fen entsprechend zu gewichten haben. Die diesbez374glich erforderliche Vor-gehensweise unterscheidet sich insoweit nicht ma337geblich von der im Rah-men der 334bernahme der Vollstreckung eines ausl344ndischen Erkenntnisses zu treffenden sogenannten Exequaturentscheidung, z. B. auf der Grundlage der 247247 48 ff., 54 IRG. - 4 - b) Hiergegen l344sst sich nicht einwenden, dass der T344ter durch die Wahl der Tatorte die ihn benachteiligende Aburteilung in verschiedenen Staaten selbst herbeigef374hrt hat. Dieser sehr allgemeine Gesichtspunkt gilt n344mlich gleicherma337en f374r die Fallkonstellation, dass in Folge einer z344surbil-denden Verurteilung gesonderte Strafen zu verh344ngen sind (vgl. BGHSt 41, 310, 312; 44, 179, 185 f.). Demgegen374ber l344sst sich die Schlechterstellung eines nicht durch eine zwischenzeitliche Verurteilung gemahnten Angeklag-ten unter Schuldgesichtspunkten 226 ungeachtet des allerdings im Blick auf die offenen Grenzen nur noch bedingt schulderh366henden Umstands grenz374ber-schreitender Kriminalit344t 226 schwerlich rechtfertigen. Schlie337lich darf auch nicht aus dem Blick verloren werden, dass letztlich alle dem Anwendungsbe-reich des 247 55 StGB unterfallenden wie nahestehenden Sachverhaltskonstel-lationen darauf zur374ckgehen, dass der T344ter mehrere Straftaten begangen und daher durch sein eigenes Verhalten das Risiko getrennter Aburteilung gesetzt hat. 6 7 c) Die Nichtanwendung des Gedankens des Gesamtstraf374bels nach deutschem Recht (S. 12 des Anfragebeschlusses) bei aufgrund des zeitli-chen Ablaufs gesamtstrafenf344higen Verurteilungen im Aus- und Inland l344sst sich zudem nicht ohne weiteres mit dem gewandelten Verst344ndnis bez374glich der Anerkennung ausl344ndischer Erkenntnisse vereinbaren, zumal solcher der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union, wie sie in entsprechenden v366lker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-land zum Ausdruck kommt. Denn dies w374rde zu einer massiven Schlechter-stellung des Angeklagten mit in- und ausl344ndischen Verurteilungen gegen-374ber demjenigen, der nur im Inland Straftaten gleichen Schuldgehalts be-gangen hat, f374hren und ist vor dem Hintergrund zunehmender gemein-schaftsrechtlicher Integration, auch auf dem Gebiet des Strafrechts, sachlich kaum zu rechtfertigen. So hat sich die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch das Gesetz zu dem Schengener 334bereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den ge-meinsamen Grenzen (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1997 I S. 1606) und - 5 - durch das jetzt auch in Kraft getretene Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem 334bereinkommen 374ber die 334berstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45; vgl. zudem EG-Vollstr334bk, BGBl. 1997 II S. 1351, dazu Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/ Gle337/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. S. 1079 Rdn. 12) zu einer noch weitergehenden Anerkennung strafgerichtlicher Erkennt-nisse der Mitgliedstaaten verpflichtet. Hiermit st374nde die Ausblendung des Gedankens des Gesamtstraf374bels f374r ausl344ndische Erkenntnisse in einem Spannungsverh344ltnis (vgl. etwa zur Anrechnung von Geldbu337en bei gleich-zeitiger Verwirklichung von Bu337geldtatbest344nden nach deutschem und euro-p344ischem Kartellrecht schon EuGH GRUR Int 1969, 264, 269; BGHSt 24, 54, 60 f.). Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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