ECLI:DE:BGH:2016:010316B5ARS50.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 50/15 vom 1. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 15. Ok tober 2015 3 StR 63/15 - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgericht shofs hat am 1. März 2016 beschlossen: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es im Fa l le selbst zu verantwortender Trunkenhei t in der Regel gegen eine Straf rahmenverschiebung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verh ältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vo r- hersehbar signifikant erhöht hat. Gründe: 1. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu en t- scheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheits strafe von neun Jahren ve r- urteilt worden ist. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmi l- derung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt und dies auf den U m- stand gestützt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich vermi n- derte Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich he r- beigeführt. Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das Landgericht nicht getroffen und solche Umstände bei seiner Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt. Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwe r- fen und zu entscheiden: ntscheidung über die Stra f- rahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der 1 2 - 3 - schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schul d- Er fragt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob sollte dies der Fall sein da ran festgehalten wird. 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 5. Strafsenats entgegen (Urteile vom 17. August 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; vom 11. Juni 2008 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619; vom 29. Oktober 20 08 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202; vom 7. Mai 2009 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496; sowie Beschlüsse vom 13. Januar 2010 5 StR 510/09, NStZ - RR 2010, 234; vom 10. März 2010 5 StR 62/10 und Urteil vom 1. Dezember 2011 5 StR 360/11). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschi e- bung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straf taten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. August 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 (240 bis 253). Sander Schneider König Berger Feilcke 3 4 5 6
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