5 ARs 53/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 226 1 StR 260/09 226 gem344337 247 132 Abs. 3 GVG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt m366glicherweise entgegenstehende eigene Recht-sprechung auf. G r 374 n d e 1 Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 2 Liegen einem Angeklagten zahlreiche Verm366gensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, gen374gt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO , wenn dort 226 neben der Schilderung der gleichartigen Tataus-f374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt 226 die Tat-orte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der An-klage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelsch344den, de-tailliert beschrieben sind. Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 - 3 - Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und h344lt an m366glicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest. Erg344nzend bemerkt der Senat: 4 Die mit der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats 226 wenn auch keinesfalls zwingend 226 verbundene Kenntnisnahme der Sch366f-fen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift (247 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Anfragebeschluss Tz. 14 und 18) zu einem fr374hen Zeitpunkt der Hauptverhandlung steht der Rechtsprechungs344nderung grunds344tzlich nicht entgegen. Die Bef374rchtung, wonach diese Kenntnis der Sch366ffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe (vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 30 GVG Rdn. 2 m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft. Ihr kann auch in konventionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) jedenfalls durch sorg-f344ltige Unterrichtung der Sch366ffen 374ber die Bedeutung dieses Teils der An-klageschrift durch die Tatgerichte wirksam begegnet werden (vgl. EGMR NJW 2009, 2871, 2873). 5 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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