ECLI:DE:BGH:2017:260117B5ARS54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 A R s 5 4 /1 6 vom 2 6 . Januar 201 7 in der Justizverwaltungssache der hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . Januar 2017 beschlo s- sen: Die Rec htsbeschwerde n gegen d ie Beschl ü ss e des Oberla n- desgerichts Celle vom 10. Oktober 2016 (2 VAs 61/16), vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62 /16 bis 66/16 ), vom 14. Okt o- ber 2016 (2 VAs 67/16) , vom 27. Oktober 2016 (2 VAs 72/16) sowie vom 14. und 18. November 2016 (2 VAs 7/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht Celle hat mit den oben genannten Beschlü s- s en eine Vielzahl von Anträgen der Beschwerdeführerin überwiegend als u n- zulässig verworfen (Anträ ge auf geric htliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG, Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge , Anträge gemäß § 172 StPO , Antr ä g e auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ) . Gegen keinen diese r Beschl ü ss e hat es die Rechtsbeschw erde zugela s- sen. G leichwohl hat die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben gegen die genannten Beschlüsse Rechtsbeschwerde n, teilweise durch zusätzliche, e r- hoben. 1 2 3 - 3 - 2 . Die (Rec hts - )Beschwerden sind unstatthaft , da der Rechtsweg jeweils erschöpft ist . Soweit das Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16) Anträge der Beschwerdeführerin nach § 172 StPO verworfen hat, gibt es dagegen kein ges etzlich zugelassen es Rechtsmittel. Im Übrigen sind die Beschl ü ss e des Oberlandesgerichts nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat. e- 3. Mit Beschluss vom heu tigen Tage hat der Senat eine aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen einen B e- schl u ss des Oberlandesgerichts Hamm verworfen (5 AR [Vs] 5/17) . Darüber hinaus liegen ihm weitere Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16 ), nunmehr auch aufgrund des vorliege n- den Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen B e- schlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb auch zur Ve r- meidung erheblich er Kosten für die Antragstellerin ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr besche i- den. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nich t ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner A r- beitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 2 BvR 6 3/16, 2 BvR 60/16 und 4 5 6 7 - 4 - vom 29. Juni 2010 1 BvR 2358/08). Entsprechendes gilt, soweit die B e- vergleichbarer Weise bezeichnet. 4. Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kost enerhebung abzusehen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 8
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