ECLI:DE:BGH:2016:020316B5ARS60.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 6 0 /15 vom 2 . März 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfragebes chluss des 3. Strafsenats vom 3 . September 2015 3 StR 236 /15 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abwe i- chender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfrag e- beschlusses nicht fest. Sander Schneider König Berger Feilcke
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