5 ARs 6/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen: Rechtsprechung des 5. Strafsenats steht dem im Tenor des Beschlusses des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001 226 2 StR 441/01 genannten Rechtssatz nicht entgegen. G r 374 n d e Der anfragende Senat beabsichtigt zu entscheiden, da337 ein gef344hrli-ches Werkzeug im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch derjenige ver-wendet, der ein Tatopfer mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreck-schu337pistole bedroht, bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt, wenn die Pistole innerhalb k374rzester Zeit unmittelbar am K366rper des Opfers zum Ein-satz gebracht werden kann. Mit der im Anfragebeschlu337 aufgeworfenen Frage hat sich der Senat bislang noch nicht ausdr374cklich auseinandergesetzt. Der Senat gibt jedoch zu bedenken, da337 eine 304nderung der bisherigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs wenig sinnvoll erscheint. Zwar weist der 2. Strafsenat zu Recht auf die vielf344ltigen Abgrenzungsschwierigkeiten hin, die das 6. Straf-rechtsreformgesetz u.a. bei Auslegung der 247247 244 und 250 StGB, gerade auch im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale 204gef344hrliches Werkzeug223 und 204sonst ein Werkzeug oder Mittel223, mit sich gebracht hat (vgl. auch 247 177 Abs. 3 StGB). Indes kann die im Tenor des Anfragebeschlusses vorgeschla-gene L366sung zur Unterscheidung dieser Merkmale nicht 374berzeugen. Nachdem sich auf Grundlage der angef374hrten Entscheidungen des 1., 3. und 4. Strafsenats mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat und die zutreffende rechtliche Bewertung der Ausgangskonstellation f374r - 3 - jeden Tatrichter 226 unter Bedacht auf die von ihm festgestellten Besonderhei-ten im Einzelfall 226 ohne weiteres m366glich ist, w374rde ein ge344nderter Beurtei-lungsma337stab im Sinne des Anfragebeschlusses weitere Problemlagen be-gr374nden und zu erneuten Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung f374hren. G344nzlich ungekl344rt und 226 gerade auch in zeitlicher Hinsicht 226 vielf344ltigen Aus-legungsm366glichkeiten offenstehend ist etwa das im Tenor des Anfragebe-schlusses formulierte Erfordernis, da337 die 226 dort n344her beschriebene 226 Schreckschu337pistole dann ein gef344hrliches Werkzeug sei, wenn sie 204inner-halb k374rzester Zeit unmittelbar am K366rper des Opfers zum Einsatz gebracht werden kann.223 Ungeachtet der mit einer solchen Beurteilung grunds344tzlich verbundenen Unsicherheiten (hier z.B. r344umliche Hindernisse, Ausweichen des Opfers u.344.) bleibt hiernach insbesondere ungekl344rt, wieviel Zeit maximal bis zum m366glichen (tats344chlich aber so nicht verwirklichten) Einsatz der Waf-fe am K366rper des Opfers liegen darf. Eine 226 in welchem Umfang auch immer 226 weitergehende Anwendung der 247247 244 und 250 StGB w374rde zudem vermehrt zu Schwierigkeiten beim Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dieser Tatbest344nde f374hren und damit weitgehend lediglich zu einer Verlagerung des im Anfragebeschlu337 er366rterten Problems f374hren. Denn regelm344337ig wird eine mit Schreck schu337-munition geladene Pistole nur eingesetzt, um die Bedrohung mit einer (ech-ten) Schu337waffe im Sinne des 247 1 Abs. 1 WaffG vorzut344uschen und so ver-st344rkt Druck auf das Opfer auszu374ben. Dabei wird es im Einzelfall oft fraglich sein, ob festgestellt werden kann, der T344ter habe gewu337t (oder zumindest billigend in Kauf genommen), da337 der beim Abfeuern von Schreckschu337mu-nition entstehende Gasdruck und die austretenden Munitionspartikel jeden-falls im Nahbereich zu gravierenden Verletzungen f374hren k366nnen. In der ein-schl344gigen Fachliteratur wird dieses Ph344nomen erst in j374ngerer Zeit diskutiert (vgl. neben den im Anfragebeschlu337 angef374hrten Zitaten Rothschild NStZ 2001, 406). Zu bedenken bleibt auch, da337 der Gesetzgeber bislang keinen Anla337 gesehen hat, den freien Verkauf von Waffen im Sinne des 247 22 WaffG einzuschr344nken (kritisch dazu P374schel/Kulle/Koops ArchKrim 2001, 26 ff.). - 4 - Schlie337lich besteht auch angesichts der identischen Obergrenzen der in Betracht kommenden Strafrahmen des 247 250 StGB von jeweils 15 Jahren Freiheitsstrafe kein kriminalpolitisches Bed374rfnis, die gefestigte Rechtspre-chung aufzugeben. Vielmehr kann schon auf Grundlage der bisherigen Aus-legung auf ein im Einzelfall besonders gef344hrliches Vorgehen hinreichend wirksam reagiert werden. Ob eine etwaige Vorlegung an den Gro337en Senat f374r Strafsachen zu-l344ssig w344re, kann von hier nicht beurteilt werden. Namentlich kann das Beru-hen zweifelhaft sein. Da die verh344ngte Strafe weniger als f374nf Jahre Frei-heitsstrafe betr344gt, ist m366glicherweise der Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB zur Anwendung gelangt, der f374r die F344lle des Absatzes 1 und die des Absatzes 2 identisch ist. Harms H344ger Raum Brause Schaal
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