5 ARs 6/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27 . Januar 2011 in der Strafsache gegen hier: Beschwerde gegen versagte Löschung von BZR - Einträgen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde ge gen den Beschluss des Kammerg e richts vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des Betroff e nen als unzulässig verworfen. G r ü n d e Der Betroffene hat beim Kammergericht um die Gewährung von Pr o- zesskostenhilfe nachgesucht und unter der Bedingung von deren Bewilligung einen Antrag nach § 23 EGGVG gestellt. Er erstrebt g e mäß §§ 49, 63 BZRG eine Löschung von eintragungspflichtigen Vorverurteilungen (hier insbeso n- dere eine jugendgerich t liche Entscheidung auf Unterbringung gemäß § 63 StGB). Die Justizbehö rden haben eine vorzeitige Tilgung bzw. eine Entfe r- nung der Eintragungen abgelehnt. Das Kammergericht hat für den Antrag auf gerichtliche Entsche i dung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde . D ie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesg e- richts ist nicht statthaft (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO) . En t- scheidung en über Anträge nach § 23 EGGVG sind hier ebenso wie die En t- scheidungen über die Prozesskostenhilfe nur dann m it der Rechtsbeschwe r- de anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugela s- sen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist durch das Kammergericht nicht erfolgt. Eine Beschwe r de gegen die unterbliebene Zulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Ka y ser in HK/ZPO, 3. Aufl. , § 574 Rn. 15). 1 2 - 3 - Abgesehen davon, dass neben den gesetzlich vorgesehenen B e- schwerdemöglichkeiten kein zusätzlicher außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet ist (vgl. K ayser aaO), trifft auch die Behauptung des Betroffenen nicht zu, das Kammergericht habe grundsätzliche Fragen in verfassungswi d- riger Wei se in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Das Kammerg e- richt hat vielmehr die Erfolgsaussicht verneint und die vom Betroffenen au f- geworfene Frage ersichtlich nicht einmal für höchstrichterlich klärungsbedür f- tig gehalten. Hätte es dies nämlich getan, hätte das Kammergericht schon allein deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Wie sich aus den B e- schlussgründen erg ibt, hat das Kammergericht eine grundsätzliche Bede u- tung in dieser S a che gerade nicht gesehen, sondern vielmehr im Rahmen der von ihm überprüften , im Einzelfall getroffenen Abwägungsentscheidu n g ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine vorzeitige Tilgung wegen der Zahl seiner Vorverurteilungen auch noch in jüngster Vergangenheit von vornh e- rein nicht in B e tracht kommt. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay 3
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