5 ARs 63/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen Vollrauscheshier: Anfragebeschluß vom 5. August 2003 4 StR 147/03 - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:Dem im Tenor des Anfragebeschlusses genanntenRechtssatz steht Rechtsprechung des Senates nicht ent-gegen.G r ü n d e Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Anordnung derUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneinge- schränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter anderenfalls in der Sicherungsverwahrung unterge-bracht werden müßte.Er hat deshalb bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an mögli-cherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.Der 5. Strafsenat hält daran fest, daß die Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB die Feststellung voraus-setzt, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat zumindest imZustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat(BGHSt 34, 22, 26). Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Entscheidung derFrage, ob im Falle einer Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323a StGBals rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB nur das Sichberauschen, nichtaber die im Rausch begangene Tat anzusehen ist (so BGH 5. Strafsenat NStZ 1996, 41; ebenso BGH NStZ-RR 1997, 299, 300; BGH, Beschl. vom20. September 1995 2 StR 441/95; BGH, Beschl. vom 16. Dezember 1997 - 3 - 1 StR 735/97; in diesem Sinne wohl auch BGH NStZ-RR 1997, 102; mögli-cherweise abweichend BGH, Beschl. vom 4. Juli 1995 1 StR 256/95).Indes können besondere Gesichtspunkte ausnahmsweise die Zuläs-sigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auchdann ergeben, wenn im Fall einer Verurteilung wegen Vollrausches nach§ 323a StGB die rechtswidrige Tat, nämlich das Sichberauschen voll schuld-haft begangen worden ist. Ein solcher Fall kann hier vorliegen. Sein Aus-nahmecharakter kann sich daraus ergeben, daß die Vorschrift des§ 72 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der milderen Maß-regel eine Prävalenz der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gegenüber einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gebietet.Dabei kann angesichts dessen, daß der Angeklagte nur in Anwendung desZweifelssatzes, nämlich wegen lediglich möglicher Schuldunfähigkeit, nichtwegen gefährlicher Körperverletzung, sondern wegen Vollrausches verurteiltworden ist möglicherweise eine zweite Anwendung des Zweifelssatzesdarüber hinwegtragen, daß die Feststellung der Merkmale des § 21 StGB als - 4 -Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB dem Tatrichter nichtmöglich war. Der beabsichtigten, auf diesen Gesichtspunkt gestützten Ent-scheidung des anfragenden Senats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenatsnicht entgegen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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