5 ARs 63/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26 . Januar 2012 wegen Antrag s auf gerichtliche Entscheidung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2011 wird als unz u- lässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens. G r ü n d e Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen e i- nen von ihm nicht näher bezeichne ten Bescheid des Bundesjustizminister i- ums gestellt und Aufhebung d es gegen mich n- ch Das Kammergericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Hie r- Diese r Rechtsbe helf , de n der Antragsteller trotz mehrmalige r au s- drück licher gerichtlicher Hinweise als Rechtsbeschwerde verstande n wissen will, ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Dies ist hier nicht der Fall. Raum Brause Schaal König Bellay 1 2
Full & Egal Universal Law Academy