BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 64/14 vom 27 . Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 2 StR 656/13 - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Januar 201 5 be schlo s- sen: Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 2 StR 656/13 erklärt der Senat, dass er an seiner entgege n- stehende n Rechtsprechung festhält. Gründe: Der Senat sieht keinen Grund , von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. e twa BGH, Urteile vom 14. März 1967 5 StR 540/66, BGHSt 21, 218 f. , vom 8. Dezember 1999 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342 , 345, und Beschluss vom 4. April 2001 5 StR 604/00, StV 2001, 386 ) abzuweichen und eine Ve r- nehmung der richterlichen Vernehmungsperson , die als Ausnahme von dem aus § 252 StPO abgeleiteten Verwertungsverbot durch den anfra genden Senat nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden ist (vgl. kritisch zu dieser Ausna h- me Sander/Cirener in LR - StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 10; Pauly in Rad t- ke/Hohma nn, 2011, StPO § 252 Rn. 52; Velten in SK - StPO, 4. Aufl. Rn. 4), nur noch dann zuzulassen , wenn der Zeuge vor seiner richterlichen Vernehmung auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehr t worden ist. 1. Die Ausnahme vom Verwertungsverbot wird von der Rechtsprechung damit begründet , dass die Belehrung durch den Richter die Gewähr dafür bi e- tet , dem Zeugen Kenntnis von seinem Weigerungsrecht zu verschaffen, ihm die Bedeutung dieses Rechts bewusst zu machen und ihm die Tragweite seines Handelns vor Augen zu führen ; d er Zeuge, der sich auf solcher Grundlage fre i- 1 2 - 3 - willig zu einer Aussage entschlossen hat, erleidet keinerlei Einbuße in seinen Rechten, wenn diese Aussage zu Beweiszwecken verwerte t wird, mag er auch bei einer späteren Vernehmung von einem Zeugnisverweigerungsrecht G e- brauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 1 StR 341/51 aaO, S. 106 f. ). Zur ordnun gsgemäßen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört es nicht, den Zeugen auch darüber zu unterrichten, welche Rechtsfolgen eintr e- ten, wenn er zunächst aussagt, später jedoch von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht; das Gesetz erfordert lediglich, das s die Belehrung dem Ze u- gen eine genügende Vorstellung von der Bedeutung seines Weigerungsrechts vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 2 StR 150/83 aaO ; vgl. auch BGH, Beschl uss vom 16. Dezember 2014 4 AR s 21/14 Rn. 7 f. ). Schon d ie Belehrung n ach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO weist den Zeugen auf die bei ihm b e- stehende Konfliktsituation hin, über die er freiwillig nach eigenem Ermessen zu entscheiden hat. Um dem Zeugen die Tragweite und Endgültigkeit seiner A n- gaben vor einem Richter zu verdeutlichen, bedarf es angesichts der zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen bestehenden Unterschiede keines weitergehenden Hinweises zur Verwertbarkeit seiner Aussage . Diese Unterschiede sind auch dem Zeugen gewahr. So sind gerade im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO (vgl. Regierungsent wurf zu § 168c StPO, BT - Drucks. 7/551, S. 76) der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger bei einer richterlichen Verneh mung gemäß § 168c Abs. 2 StPO A n- wesenheits - und daraus resultierende Fragerechte eingeräumt . Zudem kann nur ein Richter nach § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO eine eidliche Vernehmung vo r- nehmen , weshalb eine unrichtige oder unvollständige Aussage vor einem Ric h- ter nach §§ 153, 154 StGB strafbar sein kann , wor auf der Zeuge hinzuweisen 3 - 4 - ist. Für einen Zeugen ist deshalb auch wegen der einem Ermittlungsrichter ei n- geräumten Stellung ( vgl. BVerfG Kammer , Beschluss vom 23. Januar 2008 2 BvR 2491/07) erkennbar, dass einer richterlichen Vernehmung eine erhöhte Bedeutung zukommt ; nach der Belehrung durch einen Rich ter steht ihm deutl i- cher vor Augen, dass er im Falle seiner Aussage seine Angaben nicht ohne weiteres wieder beseitigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februa r 2004 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 77) , deren Folgen er aber durch freiwillige En t- schließung im Bewusstsein ihrer Bedeutung auf sich nimmt ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1952 1 StR 561/51, aaO, S. 106). Dieses Bewusstsein genügt für die Wahrung seine r grundrechtlich abgesicherten Rechtsposition . Der Senat kann nach alledem dahinstehen lassen, ob die durch den a n- fragenden Senat aufgestellte These, die Mehrheit der Zeugen sei sich der Ko n- sequenz weiterhin bestehender Verwertbarkeit ihrer vor dem Ric hter erfolgten Bekundungen nicht bewusst (Anfragebeschluss S. 11), rechtstatsächlich hinre i- chend abgesichert ist. Er hält es jedoch entgegen der These für eher naheli e- gend , dass zahlreiche Zeugen im Blick auf den Gang zum Richter nach erfol g- ter Aussage vor der Polizei in Verbindung mit den prozessualen Regularien der richterlichen Vernehmung den Grund für deren Durchführung kennen oder , e t- wa nach Fragen zur Notwendigkeit einer weiteren Aussage, im Zuge des Ve r- fahrens in Erfahrung bringen . 2 . Der Senat kö nnte schließlich der Einschätzung des anfragenden S e- nats nicht uneingeschränkt folgen, dass die von diesem befürwortete Bele h- rungspflicht die Effektivität der Strafverfolgung nicht in nennenswertem Umfang in Frage stellen würde (Anfragebeschluss S. 13 f.) . Diese Einschätzung mag unter Umständen e- 4 5 - 5 - gender Straftaten , zu denen womöglich der vom anfragenden Senat zu en t- scheidende Ausgangsfall zu rechnen ist ( Anfragebeschluss S. 3 ) , ein Tatnac h- weis nicht mehr geführt werden könnte, weil der vernehmende Richter die nach herkömmlicher Rechtsprechung entbehrliche Belehrung nicht erteilt hat und deswegen ein Verwertungsverbot angenomme n werden müsste . Vor diesem Hintergrund könnte ein Rechtsprechungswandel nur dann verantwortet werden, wenn der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gravierendes rechtsstaatliches Defizit anhaften würde . Davon kann aus den oben ge nannten Gründen indessen keine Rede sein. Sander Dölp König Berger Bellay
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