5 ARs 67/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Oktober 2003in den Strafsachengegen1.2.3.wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.hier: Anfragebeschluß vom 16. September 2003 4 StR 85, 155 und 175/03 - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003beschlossen:Der Senat widerspricht dem im Tenor des Anfragebe-schlusses bezeichneten Rechtssatz nicht; entgegenste-hende eigene Rechtsprechung wird aufgegeben.G r ü n d e Die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung zur strafgericht-lichen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre weitgehende Konturenlo-sigkeit ist in dem Anfragebeschluß zutreffend aufgezeigt worden. DerSenat widerspricht dem vom Verkehrsstrafsenat gefundenen Lösungsvor-schlag nicht. Er ist bereit, dem entgegenstehende eigene Rechtsprechung(so BGHSt 17, 218) aufzugeben. Der Senat merkt lediglich folgendes an:In Einzelfällen kann auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheitim Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtetespezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schonnach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegtsein. Dies ist etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewußt riskan-ten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällenkönnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßiggeforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlichbleiben.Nach Auffassung des Senats dürfte im Rahmen einer solchen Ge-samtwürdigung zum Beleg des für erforderlich erachteten verkehrsspezifi-schen Zusammenhangs auch der Umstand herangezogen werden, daß sichder Angeklagte bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, - 3 -die namentlich infolge einer Kontrolle zu relevanten Risiken für Belangeder Verkehrssicherheit führen kann. Solches könnte sofern es an Gegenin-dizien (etwa widerstandslose Hinnahme einer tatsächlich erfolgten Kontrolle)fehlt etwa bei einer Fluchtfahrt, bei einer Beförderung von Tatbeute,Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß mit dem Kraftfahr-zeug oder bei einer Fahrt unter Mitsichführen von Waffen in Betracht gezo-gen werden. Der Senat entnimmt dem Anfragebeschluß nicht die Auffas-sung, daß derartige Erwägungen im Rahmen der geforderten Gesamtwürdi-gung etwa stets als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müßten.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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