Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StPO 247247 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG 247247 23, 29 Keine Zust344ndigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsver-fahren zur Frage des Rechtswegs f374r die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungs-beh366rde 374ber die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-freiheitsstrafe durch gemeinn374tzige Arbeit. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 226 5 AR (VS) 10/09 OLG Karlsruhe 226 5 AR (VS) 10/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 2009 in der Justizverwaltungssache des Antragstellers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur374ck-gegeben. G r 374 n d e I. 1 1. Der Antragsteller ist aufgrund des Berufungsurteils des Landge-richts Konstanz vom 3. April 2008 rechtskr344ftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nachdem diese nicht eingebracht werden konnte und die Vollstre-ckungsbeh366rde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hatte, stellte der Verurteilte den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinn374t-zige Arbeit abwenden zu d374rfen. Auch nach Intervention der Vollstreckungs-beh366rde erkl344rte sich der Verurteilte jedoch nicht mit der Weitergabe des ge-gen ihn ergangenen Urteils und seiner Vorstrafenliste an die zur Vermittlung der gemeinn374tzigen Arbeit zust344ndige Stelle einverstanden. Daraufhin lehnte die Vollstreckungsbeh366rde den Antrag ab. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zur374ck. Der Verurteilte beantragte daraufhin 226 entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbeleh-rung 226 bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe fristgem344337 die gerichtliche Ent-scheidung. 2. Das Oberlandesgericht h344lt sich f374r die Entscheidung nicht f374r zu-st344ndig. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ist es zu der Auf-fassung gelangt, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbeh366rde, dem Verurteilten die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinn374tzige Arbeit nicht zu gestatten, gem344337 247 459h StPO angegriffen werden kann, so 2 - 3 - dass die subsidi344re Zust344ndigkeit nach 247 23 Abs. 3 EGGVG entf344llt. Das Oberlandesgericht m366chte die Sache deshalb an das nach seiner Auffassung zust344ndige Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht Konstanz, ver-weisen. Daran sieht es sich jedoch durch Rechtsprechung des Th374ringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 12. Februar 2008 226 1 VAs 1/08) gehin-dert. Auch in dem dort entschiedenen Fall hatte sich der Verurteilte gegen die Ablehnung seines (erneuten) Antrags auf 204Tilgung der Geldstrafe durch gemeinn374tzige Arbeit223 gewendet. Nach Auffassung des Th374ringer Oberlan-desgerichts ist hierf374r der Rechtsweg gem344337 247 23 EGGVG gegeben; die Entscheidung 374ber die Gestattung der Tilgung einer Geldstrafe durch freie Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. 247 1 Abs. 1 Th374rGeldstTilgV) werde auch nicht von dem 226 204insoweit abschlie337en-den223 226 Gegenstandskatalog der 247 458 Abs. 2, 247 459h StPO erfasst (Be-schluss Rdn. 14; vgl. auch Th374ringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Juli 2008 226 1 Ws 302/08 226 hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung von Arbeitsleistungen). 3 Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt demgegen374ber die Auffas-sung, dass Entscheidungen der Vollstreckungsbeh366rde 374ber die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinn374tzige Arbeit An-ordnungen 374ber die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von 247 459e StPO seien, deren Anfechtung sich nach 247 459h StPO richte. Denn damit werde auf Antrag des Verurteilten 226 nochmals 226 dar374ber entschieden, ob die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt oder durch die Leistung von Arbeit ge-tilgt werden d374rfe. Dar374ber hinaus f374hre die Gegenauffassung bei einem Streit um die Rechtm344337igkeit einer Widerrufsentscheidung und die damit zwangsl344ufig verbundene Anrechnung bereits geleisteter Arbeit auf die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe zu einer Rechtswegaufspaltung: Hin-sichtlich des Widerrufs w344re der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gem344337 247 23 EGGVG gegeben, w344hrend die Entscheidung 374ber die Anrechnung und die danach zu vollstreckende restliche Freiheitsstrafe im Verfahren gem344337 247 459h StPO anzugreifen w344re. - 4 - 3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat wegen der Entscheidung des Th374ringer Oberlandesgerichts die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung und Beantwortung folgender Frage vorgelegt: 4 204Sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbeh366rde 374ber die Ab-wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinn374tzige Arbeit Anordnungen 374ber die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von 247 459e StPO, deren Anfechtung sich nach der Bestimmung des 247 459h StPO richtet?223 5 4. Der Generalbundesanwalt h344lt die Rechtsauffassung des Oberlan-desgerichts Karlsruhe f374r zutreffend und beantragt, die Vorlagefrage zu beja-hen. Zur Begr374ndung weist er auf die enge Einbindung der Gestattung ge-meinn374tziger Arbeit in das in 247247 459e, 459f StPO geregelte Verfahren hin. Mit dem Entschluss, die Bewilligung gemeinn374tziger Arbeit abzulehnen oder die urspr374nglich erteilte Gestattung zu widerrufen, werde mittelbar immer auch eine Entscheidung 374ber das 204Ob223 der Vollstreckung der Ersatzfreiheits-strafe getroffen. Die gegen die Versagung oder den Widerruf der Gestattung gerichteten Einwendungen des Verurteilten zielten deshalb rechtspraktisch zugleich gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. 6 II. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG sind nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch den ge-nannten Beschluss des Th374ringer Oberlandesgerichts nicht an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert. 7 Zwar betrifft die Vorlegungsfrage die Auslegung von Bundesrecht, n344mlich der 247247 459e, 459h StPO; deren Anwendung ist jedoch davon ab-h344ngig, wie die im Zusammenhang mit der Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinn374tzige Arbeit von der Vollstreckungsbe- 8 - 5 - h366rde zu treffenden Entscheidungen gestaltet sind. Hierf374r ist das jeweilige, indes unterschiedliche Landesrecht ma337geblich, so dass sich die Bestim-mung des zul344ssigen Rechtswegs einer bundeseinheitlichen Festlegung ent-zieht. 1. Die Zul344ssigkeit, das Verfahren und die Art und Weise der Abwen-dung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinn374tzige Arbeit sind in den meisten L344ndern durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Art. 293 EGStGB geregelt (vgl. die Nachweise bei H344ger in LK 12. Aufl. 247 43 Rdn. 12). Von einer bundeseinheitlichen Regelung hat der Gesetzgeber bisher abgesehen. Bei Erlass des Einf374hrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. M344rz 1974 (BGBl I 469), mit dem auch die Regelungen 374ber die Voll-streckung der Geldstrafe (247247 459 bis 459h StPO) geschaffen wurden, rech-nete er ersichtlich nicht damit, dass die Vollstreckungsalternative der ge-meinn374tzigen Arbeit nennenswerte praktische Bedeutung erlangen w374rde. Art. 293 EGStGB ersetzte den fr374heren 247 28b StGB a.F., der ohne praktische Bedeutung geblieben und deshalb durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz nicht in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches 374bernommen worden war. Auch bei Schaffung des Art. 293 EGStGB beurteilte der Gesetzgeber die gemeinn374tzige Arbeit skeptisch (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 7/550 S. 455). Die Erm344chtigungsnorm sollte lediglich daf374r sor-gen, dass die in einem Land (Hamburg) unternommenen Versuche, eine Til-gung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit zu erm366glichen, nicht beendet w374rden; der Gesetzgeber wollte 204auch andere L344nder nicht daran hindern, in Zukunft solche Versuche zu unternehmen223 (Gesetzentwurf aaO S. 455 f.). Ein erheblicher Bedeutungszuwachs der Vollstreckungsalternative trat erst im Zeitraum ab etwa 1980 ein, als nach und nach die L344nder Rege-lungen gem344337 Art. 293 EGStGB erlie337en. 9 2. Gesetzgebungsgeschichte und -systematik wie auch Gr374nde der Praktikabilit344t sprechen im Ergebnis mit dem vorlegenden Oberlandesgericht f374r eine Anwendbarkeit des 247 459h StPO, jedenfalls in erweiternder Ausle- 10 - 6 - gung dieser Norm (ihre Anwendung auch bejahend Isak/Wagner, Strafvoll-streckung 7. Aufl. Rdn. 283; Feuerhelm, Stellung und Ausgestaltung der ge-meinn374tzigen Arbeit im Strafrecht 1997 S. 308 f.; Bringewat, Strafvollstre-ckung 1993 247 459e Rdn. 15; St366ckel in KMR 247 459e Rdn. 15 f.; Appl in KK 6. Aufl. 247 459e Rdn. 13; Paeffgen in SK-StPO 247 459e Rdn. 8 f.; a.A. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 23 EGGVG Rdn. 16). Indes ist 374ber die Vorle-gungsfrage, ob die Entscheidungen der Vollstreckungsbeh366rde 374ber die Ab-wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinn374tzige Arbeit bereits als Anordnungen im Sinne von 247 459e StPO anzusehen sind 226 mit der Folge einer unmittelbaren Anwendbarkeit des 247 459h StPO 226 allein auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelungen zu entscheiden. Diese sind einander zwar inhaltlich 344hnlich. Es handelt sich jedoch nicht um bun-deseinheitlich gleiches Landesrecht; nur insoweit wird eine Vorlegungspflicht nach 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG diskutiert (vgl. bejahend Meyer-Go337ner aaO 247 29 EGGVG Rdn. 2; ablehnend Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. 247 29 EGGVG Rdn. 7). 11 a) Unterschiede finden sich schon in den Voraussetzungen der ge-meinn374tzigen Arbeit: Materiell kommt sie, wie sich aus der Erm344chtigungs-norm des Art. 293 EGStGB ergibt, zwar nur als Sanktionsalternative zur Er-satzfreiheitsstrafe in Betracht, wenn s344mtliche Voraussetzungen f374r eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen (vgl. Bringewat aaO 247 459e Rdn. 12; Isak/Wagner aaO Rdn. 280). In welchem Stadium der Geldstrafen-vollstreckung der Verurteilte auf die Abwendungsm366glichkeit hingewiesen und ob 226 damit zusammenh344ngend 226 das Vorliegen einer Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (nach 247 459e StPO) ausdr374cklich ge-fordert wird, ist in den landesrechtlichen Rechtsverordnungen jedoch unter-schiedlich geregelt. In manchen L344ndern kann die Leistung gemeinn374tziger Arbeit noch w344hrend des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestattet werden (so in Berlin, vgl. 247 2 Abs. 2 der Verordnung 374ber die Abwendung der Voll-streckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 14. April 2000, GVBl 306 i.d.F. GVBl 2004, 206; Schleswig-Holstein, vgl. 247 3 Abs. 3 Satz 2 - 7 - der Landesverordnung 374ber die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-freiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993, GVOBl 129 i.d.F. GVOBl 2004, 153, 160; Sachsen, vgl. 247 3 Abs. 2 der Verordnung des S344ch-sischen Staatsministeriums der Justiz 374ber die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18. Juni 1998, JMBl 92), w344h-rend dies in anderen L344ndern nicht vorgesehen ist. b) Bereits diese Unterschiede im einschl344gigen Landesrecht k366nnen 226 auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Systemen der 374brigen landes-rechtlichen Regelungen 374ber Voraussetzungen und Verfahren bei der Ab-wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinn374tzige Arbeit 226 Einfluss auf die Beurteilung des Rechtswegs gegen die von den Vollstreckungsbeh366rden insoweit zu treffenden Entscheidungen haben. Dar-374ber hinaus ist ma337geblich zu ber374cksichtigen, dass nicht alle L344nder die Zulassung von gemeinn374tziger Arbeit als Sanktionsalternative zur Vollstre-ckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die bundesrechtliche Verordnungser-m344chtigung des Art. 293 EGStGB st374tzen, da in Bayern die Abwendungs-m366glichkeit gnadenrechtlich geregelt ist (vgl. 247247 31 ff. der Bayerischen Gna-denordnung vom 29. Mai 2006, GVBl 321). 12 3. Im Ergebnis entzieht sich die Vorlegungsfrage daher einer Beurtei-lung alleine nach Ma337st344ben des Bundesrechts und somit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Entscheidung. Vielmehr hat das vorlegende Ober-landesgericht sie unter Ber374cksichtigung der landesrechtlichen Ausgestal-tung der gemeinn374tzigen Arbeit 226 ohne eine Bindung an die den Beschluss des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2008 (1 VAs 1/08) tra- 13 - 8 - gende Rechtsauffassung 226 auf der Basis des dortigen Landesrechts selbst zu entscheiden. 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