Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja BtMG 247 35 Eine nach 247 454b Abs. 2 StPO unterbrochene, nicht gem344337 247 35 BtMG zur374ckstellungsf344hige Strafe stellt eine im Sinne des 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zur374ckstellung einer weiteren Strafe nach 247 35 BtMG hin- dert. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 5 AR (VS) 22/10 OLG Frankfurt am Main - 5 AR (VS) 22/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen 226 Beschwerdegegner 226 vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main 226 Beschwerdef374hrerin 226 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 in Ziff. 1 und 2 aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdegegners auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwalt-schaft Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Der Beschwerdegegner tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft ge-gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010, mit dem unter Aufhebung gegen den Beschwerdegegner ergangener Vollstreckungsbescheide die Vollstreckungsbeh366rde verpflichtet worden ist, den Beschwerdegegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung neu zu be-scheiden. 1 I. Der angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrun-de: 2 Gegen den vielfach, auch aufgrund von Straftaten, die nicht im Zu-sammenhang mit seiner Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit stehen, vorbestraften 3 - 3 - Beschwerdegegner wurde zun344chst eine (nach 247 35 Abs. 1, 3 Nr. 2 BtMG zur374ckstellungsf344hige) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 27. M344rz 2007 (Az. 8831 Js 42920/06) vollstreckt, nachdem eine in dieser Sache zun344chst gew344hrte Zur374ckstellung der Strafvollstreckung widerrufen werden musste, da der Beschwerdegegner am 2. Juli 2007 die station344re Drogentherapie abgebrochen hatte und bis zu seiner erneuten Festnahme am 17. Dezem-ber 2008 untergetaucht war. Nachdem zwei Drittel dieser Strafe verb374337t wa-ren, schloss sich ab dem 23. Januar 2010 die Vollstreckung einer (nicht nach 247 35 BtMG zur374ckstellungsf344higen) zun344chst zur Bew344hrung ausgesetzten, dann aber widerrufenen viermonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 2. Oktober 2006 (Az. 9641 Js 3819/06) an. Die Zweidrittelverb374337ung war auf den 12. April 2010 notiert. Seither verb374337t der Beschwerdegegner eine (nach 247 35 Abs. 1, 3 Nr. 2 BtMG zur374ckstellungsf344hige) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 8. Januar 2010 (Az. 31 Js 204/09). Zwei Drittel dieser Strafe werden am 12. Dezember 2011 vollstreckt sein. Der Beschwerdegegner hat am 4. Mai 2009 eine 304nderung der Voll-streckungsreihenfolge dahingehend beantragt, dass zun344chst die nicht nach 247 35 BtMG zur374ckstellungsf344hige Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsge-richts Kassel vom 2. Oktober 2006 vollstreckt werde, weil er beabsichtige, zum n344chstm366glichen Zeitpunkt einen Antrag auf Zur374ckstellung der Voll-streckung nach 247 35 BtMG zu stellen. Diesen Antrag hat die Staatsanwalt-schaft Kassel mit Bescheid vom 15. Juni 2009 abgelehnt; eine dagegen ge-richtete Beschwerde hat das Landgericht Fulda 226 Strafvollstreckungskam-mer 226 als Einwendung nach 247 458 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 28. Au- 4 - 4 - gust 2009 verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesen Beschluss aufgehoben, weil der Rechtsweg nach 247 23 EGGVG er366ffnet sei, weswegen zun344chst die Generalstaatsanwaltschaft 374ber die Vorschaltbeschwerde zu entscheiden habe. Gegen den daraufhin ergangenen Verwerfungsbescheid der General-staatsanwaltschaft hat der Beschwerdegegner das Oberlandesgericht Frank-furt am Main angerufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 23 EGGVG hat das Oberlandesgericht in dem Sinne ausgelegt, dass 204die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 2. Oktober 2006 nach Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund bis zum Zweidrittel-Zeitpunkt als vollstreckt anzusehen und sodann die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kassel vom 27. M344rz 2007 und des Amtsge-richts Krefeld vom 8. Januar 2010 anzuschlie337en223 seien, 204bis in diesen Sa-chen jeweils die Zwei-Jahres-Grenze des 247 35 Abs. 1 BtMG erreicht223 sei. Mit der Begr374ndung, dass die Zur374ckstellung einer Strafe bereits in dem Zeit-punkt m366glich sei, in dem die nicht zur374ckstellungsf344hige Strafe zu zwei Drit-teln verb374337t und ihre weitere Vollstreckung unterbrochen sei, hat das Ober-landesgericht die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Vollstre-ckungsbeh366rde verpflichtet, den Beschwerdegegner unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Zugleich hat es gem344337 247 29 EGGVG die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen. 5 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat 226 entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts 226 in der Sa-che Erfolg. 6 - 5 - Ein wichtiger Grund, der gem344337 247 43 Abs. 4 StVollstrO eine Abwei-chung von der in Absatz 2 und 3 der Vorschrift geregelten Reihenfolge der Vollstreckung gebietet, liegt nicht vor. Durch die vom Beschwerdegegner be-gehrte und vom Oberlandesgericht bef374rwortete Umkehr der Vollstreckungs-reihenfolge kann eine fr374here Zur374ckstellung der Strafvollstreckung nach 247 35 Abs. 1, 3 Nr. 2 BtMG nicht erreicht werden. Dieser steht entgegen, dass mit der wegen Diebstahls ergangenen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 2. Oktober 2006 eine weitere, nicht zur374ckstel-lungsf344hige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (vgl. 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG). Eine Zur374ckstellungsentscheidung kommt deshalb erst in Betracht, wenn s344mtliche gegen den Beschwerdegegner erkannten Freiheitsstrafen zu zwei Dritteln verb374337t und nach 247 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO 374ber die Reststrafenaussetzung aller Strafen entschieden worden ist. 7 8 1. Nach allgemeiner Meinung darf die Strafvollstreckung nicht gem344337 247 35 BtMG zur374ckgestellt werden, wenn gegen den Verurteilten schon im Zeitpunkt der Zur374ckstellungsentscheidung eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, mithin der Widerrufsgrund nach 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG ge-geben ist (vgl. BGHSt 33, 94, 95 f.; K366rner, BtMG 6. Aufl. 247 35 Rdn. 116 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in M374nchKomm-StGB Nebenstrafrecht I 247 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach 247 454b Abs. 2 StPO in ihrer Voll-streckung unterbrochene, nicht gem344337 247 35 BtMG zur374ckstellungsf344hige Strafe eine im Sinne des 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zur374ckstellung der weiteren Strafen gem344337 247 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG M374nchen NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 226 4 VAs 3/09; K366rner aaO 247 35 Rdn. 316). a) Nach der durch das 23. Strafrechts344nderungsgesetz vom 13. Ap-ril 1986 (BGBl I S. 393) eingef374hrten Vorschrift des 247 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist die Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender 9 - 6 - zeitiger Freiheitsstrafen grunds344tzlich zum Zweidrittelzeitpunkt zu unterbre-chen. Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste aller Strafen eine einheitliche Entscheidung 374ber die Aussetzung zur Bew344hrung zu er-m366glichen (vgl. Regierungsentwurf in BT-Drucks 10/2720 S. 15; Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages in BT-Drucks 10/4391 S. 19). aa) Aufgrund dieser insoweit eindeutigen Entscheidung des Gesetz-gebers scheidet zun344chst 226 was im angefochtenen Beschluss auch nicht ver-kannt wird 226 die vom Beschwerdegegner vorrangig erstrebte vollst344ndige Vorabvollstreckung der nicht zur374ckstellungsf344higen Strafe nach 304nderung der Vollstreckungsreihenfolge (247 43 Abs. 4 StVollstrO) zwingend aus. 10 11 bb) 247 454b Abs. 2 StPO erm366glicht eine Unterbrechung der Vollstre-ckung zum Zweidrittelzeitpunkt lediglich zum Zweck der Vollstreckung weite-rer Freiheitsstrafen. Die Vorschrift schafft hingegen nicht die Grundlage, die Strafvollstreckung zur Erm366glichung einer Therapie nach Zur374ckstellung der Strafvollstreckung nach 247 35 BtMG zu unterbrechen. H344tte der Gesetzgeber die zuletzt genannte M366glichkeit er366ffnen wollen, so w344re eine ausdr374ckliche Regelung erforderlich gewesen. Denn ein Verurteilter, der sich gem344337 247 35 BtMG einer Therapie unterzieht, befindet sich nicht mehr im Strafvollzug. Dies verdeutlicht der Wortlaut von 247 35 Abs. 1 BtMG. Danach wird die Voll-streckung der Strafe 204zur374ckgestellt223, die Strafe mithin gerade nicht voll-streckt. Dementsprechend geh366rt die Therapiezeit nicht zur Strafvollstre-ckung im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist sie nach 247 36 BtMG auf die Strafe anzurechnen. b) Die Vollstreckungsunterbrechung nach 247 454b Abs. 2 StPO bel344sst die jeweils von ihr betroffene Strafe weiterhin im Stadium der Vollstreckung. Sie ist deshalb eine 204zu vollstreckende223 im Sinne des 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG. 12 - 7 - Die Unterbrechung stellt eine vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Vor-aussetzungen zwingend angeordnete Verfahrensma337nahme dar, die f374r 226 vorweggenommene (vgl. KG aaO) 226 prognostische Erw344gungen keinen Raum l344sst. Ihr alleiniger Zweck ist es, nach weiterer Vollstreckung mindes-tens einer Strafe im weiteren Verlauf die einheitliche Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafen zu erm366glichen (vgl. oben lit. a). Das Vollstre-ckungsstadium dauert demnach hinsichtlich s344mtlicher betroffener Strafen bis zu dieser (einheitlichen) Entscheidung fort. Beendet wird die Vollstre-ckung erst mit der (positiven) Entscheidung nach 247 57 StGB, durch die 226 un-ter dem Vorbehalt der Legalbew344hrung 226 auf einen Teil der Strafvollstre-ckung verzichtet wird (vgl. Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 57 Rdn. 2), oder nach vollst344ndiger Vollstreckung der jeweiligen Strafe. 13 14 c) Auch der Normzweck des 247 35 Abs. 6 BtMG spricht daf374r, die Zu-r374ckstellung einer Strafe erst nach der Entscheidung 374ber die Reststrafen-aussetzung einer nicht zur374ckstellungsf344higen Strafe zu erm366glichen. 15 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG will verhindern, dass ein erfolgreich therapier-ter Verurteilter nach Beendigung der Therapie wieder in den Strafvollzug ge-langt, weil dadurch der Behandlungserfolg wieder gef344hrdet werden k366nnte (vgl. Kornprobst aaO 247 35 BtMG Rdn. 215). Eine solche Gefahr ist in den betroffenen F344llen nicht auszuschlie337en. Dies folgt in erster Linie daraus, dass f374r die Prognose im Rahmen der Reststrafenaussetzung nach 247 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gegen374ber der allgemeinen Regelung nach 247 57 Abs. 1 StGB durch die Sucht des Verurteilten bedingte Besonderheiten gelten; na-mentlich kann das Vorleben des Verurteilten eine geringere Rolle spielen (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. 247 36 Rdn. 58 ff.; Kornprobst aaO 247 36 Rdn. 50 ff.; K366rner aaO 247 36 Rdn. 62 ff.). Es ist deshalb denkbar, dass die Prognose hin-sichtlich der Begehung von Straftaten aufgrund der Bet344ubungsmittelabh344n-gigkeit im Hinblick auf die erfolgreich durchlaufene Therapie positiv ausf344llt, wohingegen die Legalbew344hrung des betroffenen (Vielfach-) T344ters aufgrund dessen Neigung, auch unabh344ngig von seiner Drogensucht Straftaten zu - 8 - begehen, negativ zu beurteilen ist. 334berdies sind in der Regel verschiedene Spruchk366rper zust344ndig (bei der Reststrafenaussetzung nach 247 57 StGB gem344337 247 462a StPO zumeist die Strafvollstreckungskammer; bei der Rest-strafenaussetzung nach 247 36 BtMG gem344337 247 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges), so dass auch deswegen divergierende Entscheidungen zu besorgen sind. Es besteht mithin das nicht nur theoreti-sche Risiko, dass der erfolgreich Therapierte 226 was 247 35 Abs. 6 BtMG gera-de verhindern will 226 erneut in den Strafvollzug gelangt. d) Eine analoge Anwendung des 247 454b Abs. 2 StPO mit Blick auf die nach der Zur374ckstellung erfolgende Therapie (so Sch366fberger NStZ 2005, 441, 442) scheidet aus. Es ermangelt bereits einer erkennbar planwidrigen Regelungsl374cke. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers kann 226 bei nach-vollziehbaren Ergebnissen 226 vielmehr auch abgeleitet werden, dass er in Fallgestaltungen wie der hier zu beurteilenden der Einheitlichkeit der Ent-scheidung 374ber die Reststrafenaussetzung den Vorrang einr344umt. 16 17 2. Eine weitere Aufkl344rung entscheidungserheblicher Tatsachen ist nicht erforderlich. Der Senat entscheidet deshalb gem344337 247 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst. 3. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Festsetzung des Gesch344ftswerts unterliegt 226 weil unanfechtbar (247 30 Abs. 3 Satz 2 KostO) 226 nicht der Aufhebung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich diese in 18 - 9 - F344llen wie dem hier zu beurteilenden regelm344337ig am Mindestwert zu orientie-ren hat (vgl. Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. 247 30 EGGVG Rdn. 7; Schoreit in KK 6. Aufl. 247 30 EGGVG Rdn. 7). Brause Solin-Stojanovi Schaal J344ger K366nig
Full & Egal Universal Law Academy