5 AR (VS) 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen 226 Beschwerdegegner 226 vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main 226 Beschwerdef374hrerin 226 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 in Ziff. 1 und 2 aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdegegners auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwalt-schaft Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Der Beschwerdegegner tr344gt die Kosten des Verfahrens. G r 374 n d e 1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft ge-gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010, mit dem unter Aufhebung gegen den Beschwerdegegner ergangener Vollstreckungsbescheide die Vollstreckungsbeh366rde verpflichtet worden ist, den Beschwerdegegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung neu zu be-scheiden. I. Der angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrun-de: 2 Gegen den vielfach, auch aufgrund von Straftaten, die nicht im Zu-sammenhang mit seiner Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit stehen, vorbestraften 3 - 3 - Beschwerdegegner wurde zun344chst eine (nach 247 35 Abs. 1, 3 Nr. 1 BtMG zur374ckstellungsf344hige) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-naten wegen Diebstahls in zwei F344llen sowie Computerbetrugs in vier F344llen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2008 (Az. 3620 Js 42794/07) vollstreckt. Die Zweidrittelverb374337ung war auf den 27. Juni 2010 notiert. Seither verb374337t der Beschwerdegegner eine (nicht nach 247 35 BtMG zur374ckstellungsf344hige) urspr374nglich zur Bew344hrung ausgesetzte, dann aber widerrufene f374nfmonatige Gesamtfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahr-erlaubnis in zwei F344llen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Ju-ni 2005 (Az. 9821 Js 30581/04). Die Zweidrittelverb374337ung ist auf den 7. Ok-tober 2010, das Strafende auf den 27. November 2010 notiert. Daran an-schlie337end sind die Vollstreckung eines durch das Landgericht Marburg 226 Strafvollstreckungskammer 226 nach einer Zur374ckstellung gem344337 247 35 BtMG widerrufenen Strafrests aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Ja-nuar 1999 sowie die Vollstreckung des letzten Drittels der zun344chst zur Be-w344hrung ausgesetzten, dann aber widerrufenen (ebenfalls gem344337 247 35 Abs. 1, 3 Nr. 1 BtMG zur374ckstellungsf344higen) Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23. Au-gust 2007 und des letzten Drittels der Strafe aus dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2008 notiert. Das Gesamtstrafende ist auf den 11. Mai 2013 berechnet. Der Beschwerdef374hrer hat am 25. Mai 2009 eine 304nderung der Voll-streckungsreihenfolge dahingehend beantragt, dass zun344chst die nicht nach 247 35 Abs. 1 BtMG zur374ckstellungsf344hige Strafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Kassel vom 14. Juni 2005 zu vollstrecken sei, weil er beabsichtige, zum n344chstm366glichen Zeitpunkt einen Antrag auf Zur374ckstellung der Voll-streckung nach 247 35 BtMG zu stellen. Diesen Antrag hat die Staatsanwalt-schaft Kassel mit Bescheid vom 23. Juni 2009 abgelehnt, eine dagegen ge-richtete Beschwerde hat das Landgericht Fulda 226 Strafvollstreckungskam-mer 226 als Einwendung nach 247 458 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 16. Sep-tember 2009 verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegeg- 4 - 4 - ners hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesen Beschluss aufge-hoben, weil der Rechtsweg nach 247 23 EGGVG er366ffnet sei, weswegen zu-n344chst die Generalstaatsanwaltschaft 374ber die Vorschaltbeschwerde zu ent-scheiden habe. Gegen den daraufhin ergangenen Verwerfungsbescheid der General-staatsanwaltschaft hat der Beschwerdegegner das Oberlandesgericht Frank-furt am Main angerufen. Mit der Begr374ndung, dass die Zur374ckstellung einer Strafe bereits in dem Zeitpunkt m366glich sei, in dem die nicht zur374ckstellungs-f344hige Strafe zu zwei Dritteln verb374337t und ihre weitere Vollstreckung unter-brochen sei, hob das Oberlandesgericht die Vollstreckungsbescheide auf und verpflichtete die Vollstreckungsbeh366rde, den Beschwerdegegner unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Zugleich hat es gem344337 247 29 EGGVG die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung zugelassen. 5 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat 226 entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts 226 in der Sa-che Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 226 5 AR (VS) 22/10, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). 6 Ein wichtiger Grund, der gem344337 247 43 Abs. 4 StVollstrO eine Abwei-chung von der in Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift geregelten Reihenfolge der Vollstreckung gebietet, liegt nicht vor. Durch die vom Beschwerdegegner be-gehrte Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge kann eine fr374here Zur374ckstel-lung der Strafvollstreckung nach 247 35 Abs. 1, 3 BtMG nicht erreicht werden. Dieser steht entgegen, dass mit der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei F344llen ergangenen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Kassel vom 14. Juni 2005 eine weitere, nicht zur374ckstellungsf344hige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (vgl. 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG). Eine Zur374ck- 7 - 5 - stellungsentscheidung kommt deshalb erst in Betracht, wenn nach 247 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO 374ber die Reststrafenaussetzung aller Stra-fen entschieden worden ist. 1. Nach allgemeiner Meinung darf die Strafvollstreckung nicht gem344337 247 35 BtMG zur374ckgestellt werden, wenn gegen den Verurteilten schon im Zeitpunkt der Zur374ckstellungsentscheidung eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, mithin der Widerrufsgrund nach 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG ge-geben ist (vgl. BGHSt 33, 94, 95 f.; K366rner, BtMG 6. Aufl. 247. 35 Rdn. 116 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in M374nchKomm-StGB Nebenstrafrecht I 247 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach 247 454b Abs. 2 StPO in ihrer Voll-streckung unterbrochene, nicht gem344337 247 35 BtMG zur374ckstellungsf344hige Strafe eine im Sinne des 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zur374ckstellung der weiteren Strafen gem344337 247 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG M374nchen NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 226 4 VAs 3/09; K366rner aaO 247 35 Rdn. 316). 8 a) Nach der durch das 23. Strafrechts344nderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) eingef374hrten Vorschrift des 247 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist die Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstre-ckender zeitiger Freiheitsstrafen grunds344tzlich zum Zweidrittelzeitpunkt zu unterbrechen. Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste aller Strafen eine einheitliche Entscheidung 374ber die Aussetzung zur Bew344hrung zu erm366glichen (vgl. Regierungsentwurf in BTDrucks. 10/2720 S. 15; Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages in BTDrucks. 10/4391 S. 19). 9 aa) Aufgrund dieser insoweit eindeutigen Entscheidung des Gesetz-gebers scheidet zun344chst 226 was im angefochtenen Beschluss auch nicht ver-kannt wird 226 die vom Beschwerdegegner vorrangig erstrebte vollst344ndige 10 - 6 - Vorabvollstreckung der nicht zur374ckstellungsf344higen Strafe nach 304nderung der Vollstreckungsreihenfolge (247 43 Abs. 4 StVollstrO) zwingend aus. bb) 247 454b Abs. 2 StPO erm366glicht eine Unterbrechung der Vollstre-ckung zum Zweidrittelzeitpunkt lediglich zum Zweck der Vollstreckung weite-rer Freiheitsstrafen. Die Vorschrift schafft hingegen nicht die Grundlage, die Strafvollstreckung zur Erm366glichung einer Therapie nach Zur374ckstellung der Strafvollstreckung nach 247 35 BtMG zu unterbrechen. H344tte der Gesetzgeber die zuletzt genannte M366glichkeit er366ffnen wollen, so w344re eine ausdr374ckliche Regelung erforderlich gewesen. Denn ein Verurteilter, der sich gem344337 247 35 BtMG einer Therapie unterzieht, befindet sich nicht mehr im Strafvollzug. Dies verdeutlicht der Wortlaut von 247 35 Abs. 1 BtMG. Danach wird die Voll-streckung der Strafe 204zur374ckgestellt223, die Strafe mithin gerade nicht voll-streckt. Dementsprechend geh366rt die Therapiezeit nicht zur Strafvollstre-ckung im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist sie nach 247 36 BtMG auf die Strafe anzurechnen. 11 12 b) Die Vollstreckungsunterbrechung nach 247 454b Abs. 2 StPO bel344sst die jeweils von ihr betroffene Strafe weiterhin im Stadium der Vollstreckung. Sie ist deshalb eine 204zu vollstreckende223 im Sinne des 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG. Die Unterbrechung stellt eine vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Vor-aussetzungen zwingend angeordnete Verfahrensma337nahme dar, die f374r 226 vorweggenommene (vgl. KG aaO) 226 prognostische Erw344gungen keinen Raum l344sst. Ihr alleiniger Zweck ist es, nach weiterer Vollstreckung mindes-tens einer Strafe im weiteren Verlauf die einheitliche Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafen zu erm366glichen (vgl. oben lit. a). Das Vollstre-ckungsstadium dauert demnach hinsichtlich s344mtlicher betroffener Strafen bis zu dieser (einheitlichen) Entscheidung fort. Beendet wird die Vollstre-ckung erst mit der (positiven) Entscheidung nach 247 57 StGB, durch die 226 un-ter dem Vorbehalt der Legalbew344hrung 226 auf einen Teil der Strafvollstre- 13 - 7 - ckung verzichtet wird (vgl. Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 57 Rdn. 2), oder nach vollst344ndiger Vollstreckung der jeweiligen Strafe. c) Auch der Normzweck des 247 35 Abs. 6 BtMG spricht daf374r, die Zu-r374ckstellung einer Strafe erst nach der Entscheidung 374ber die Reststrafen-aussetzung einer nicht zur374ckstellungsf344higen Strafe zu erm366glichen. 14 247 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG will verhindern, dass ein erfolgreich therapier-ter Verurteilter nach Beendigung der Therapie wieder in den Strafvollzug ge-langt, weil dadurch der Behandlungserfolg wieder gef344hrdet werden k366nnte (vgl. Kornprobst aaO 247 35 BtMG Rdn. 215). Eine solche Gefahr ist in den betroffenen F344llen nicht auszuschlie337en. Dies folgt in erster Linie daraus, dass f374r die Prognose im Rahmen der Reststrafenaussetzung nach 247 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gegen374ber der allgemeinen Regelung nach 247 57 Abs. 1 StGB durch die Sucht des Verurteilten bedingte Besonderheiten gelten; na-mentlich kann das Vorleben des Verurteilten eine geringere Rolle spielen (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. 247 36 Rdn. 58 ff.; Kornprobst aaO 247 36 Rdn. 50 ff.; K366rner aaO 247 36 Rdn. 62 ff.). Es ist deshalb denkbar, dass die Prognose hin-sichtlich der Begehung von Straftaten aufgrund der Bet344ubungsmittelabh344n-gigkeit im Hinblick auf die erfolgreich durchlaufene Therapie positiv ausf344llt, wohingegen die Legalbew344hrung des betroffenen (Vielfach-) T344ters aufgrund dessen Neigung, auch unabh344ngig von seiner Drogensucht Straftaten zu begehen, negativ zu beurteilen ist. 334berdies sind in der Regel verschiedene Spruchk366rper zust344ndig (bei der Reststrafenaussetzung nach 247 57 StGB gem344337 247 462a StPO zumeist die Strafvollstreckungskammer; bei der Rest-strafenaussetzung nach 247 36 BtMG gem344337 247 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges), so dass auch deswegen divergierende Entscheidungen zu besorgen sind. Es besteht mithin das nicht nur theoreti-sche Risiko, dass der erfolgreich Therapierte 226 was 247 35 Abs. 6 BtMG gera-de verhindern will 226 erneut in den Strafvollzug gelangt. 15 - 8 - d) Eine analoge Anwendung des 247 454b Abs. 2 StPO mit Blick auf die nach der Zur374ckstellung erfolgende Therapie (so Sch366fberger NStZ 2005, 441, 442) scheidet aus. Es ermangelt bereits einer erkennbar planwidrigen Regelungsl374cke. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers kann 226 bei nach-vollziehbaren Ergebnissen 226 vielmehr auch abgeleitet werden, dass er in Fallgestaltungen wie der hier zu beurteilenden der Einheitlichkeit der Ent-scheidung 374ber die Reststrafenaussetzung den Vorrang einr344umt. 16 2. Eine weitere Aufkl344rung entscheidungserheblicher Tatsachen ist nicht erforderlich. Der Senat entscheidet deshalb gem344337 247 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst. 17 18 3. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Festsetzung des Gesch344ftswerts unterliegt 226 weil unanfechtbar (247 30 Abs. 3 Satz 2 KostO) 226 nicht der Aufhebung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich diese in F344llen wie dem hier zu beurteilenden regelm344337ig am Mindestwert zu orientie-ren hat (vgl. Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. 247 30 EGGVG Rdn. 7; Schoreit in KK 6. Aufl. 247 30 EGGVG Rdn. 7). Brause Solin-Stojanovi Schaal J344ger K366nig
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