ECLI:DE:BGH:2019:300719B5AR.VS.39.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 39/19 vom 30. Ju l i 201 9 in der Justizverwaltungssache des hier: Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Jul i 2019 beschlo s sen: Die des Betroffenen gegen d en Be- schl uss des Senats vom 19. Juni 2019 wird auf seine Ko s ten als unzulä s sig verworfen. Gründe: Die B eschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser eine Rechtsbeschwerde des Betroffene n gegen den Beschl uss des Oberlandesgerichts Hamm in einer Justizverwaltungssache mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist keine Beschwerde möglich. Gleichgeartete Eingaben in dieser Sache wird de r Senat nicht mehr gesondert bescheiden. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher 1
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