Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 454b Abs. 2 StVollstrO § 43 Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten geme insamen Ausset - zungsentscheidung teil (§ 454b Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 AR (VS) 40/11 Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 AR (V S) 40/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9 . Februar 201 2 in der Straf vollst r eckungssache gegen wegen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 StVollstrO - 2 - Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen: D ie Re chtsbeschwerde de s Verurteilten gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2011 wird zurück ge wiesen . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Oberlandesgerichts Karls ruhe hat den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung ( § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG) gegen eine Verf ü- gung der Vollstreckungsbehörde verworfen, mit der die Vorwegvollstreckung mehrerer widerrufener Strafrestaussetzungen vor einer unbedingt verhän g- ten Freiheits strafe angeordnet wurde . Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ( § 29 Abs. 1 EGGVG). Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Das Landgericht Baden - Baden hatte gegen den B esch werdeführer wegen mehrfachen Betrugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ve r- hängt sowie ein Berufsverbot und die zwischenzeitlich nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt erklärte Sicherungsverwahrung ang e- ordnet. Drei Monate na ch Beginn der V ollstreckung dieser Strafe hat die Strafvollstreckungskammer Strafrestaussetzungen hinsichtlich zweier durch länger zurückliegende Verurteilungen verhängte r Freiheitsstrafen widerrufen . 1 2 3 - 3 - Daraufhin hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstrecku ng der Gesamtfre i- heitsstrafe unterbrochen und aus wichtigem Grund die Vorwegvollstreckung beider Strafreste an geordnet ( § 43 Abs. 4 StVollstrO) . Die Beschwerde des Verurteilten ( § 24 Abs. 2 EGGVG) mit dem Ziel, die se Entscheidung rüc k- gängig zu machen und e ine nochmalige Bewährungs entscheidung auch hinsichtlich der widerrufenen Strafrestaussetzungen zum Zwei - Drittel - Zeitpunkt der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zu ermöglichen (vgl. § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO) , hat die Generalstaatsanwaltschaft Karls ruhe zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hat das Oberlandesgericht als unbegründet ve r- worfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen . Das Oberlandesgericht e r- blickt in § 43 Abs. 4 StVoll strO eine Rechtsgrundlage für die angeordnete Vorwegvollstreckung der vom Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafreste. Diese Regelung sei § 43 Abs. 3 StVollstrO vorrangig. Mit seiner auf vollstreckungs - und verfassungsrechtliche Einwände sowie auf die Rüge einer Verletzung des Resozialisierungsgebots gestützten Rechtsbeschwerde begehrt der Verurteilte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. II. Der Rechtsbeschwerde, die nach herkömmlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 2 ARs 570/90, NStZ 1991, 205) , hier nicht in Fr a- ge gestellter Auffassung statthaft und auch im Übrigen zuläs sig ist ( § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 71 FamFG) , bleibt der Erfolg versagt. Die durch die Vollstreckungsbehörde angeordnete Vollstreckungsre i- henfolge en tspricht der in § 454b Abs. 2 Satz 1, 2 StPO zum Ausdruck ko m- menden Wertung des Gesetzgebers . Da nach nehmen Strafreste, die au f- grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO i .V.m. § § 57 , 57a StGB gewährle isteten gemei n- samen Aussetzungsentschei dung teil ( § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO). Die hier 4 5 6 - 4 - angewendeten Verwaltungsvorschriften nach § 43 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO setzen diesen gesetzlichen Auftrag in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für das Verfahren der Vollstreckungsbehörde um. 1. Im Grundsatz in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat davon aus, dass § 454b Abs. 2 StPO den vollstreckung s- rech t lichen Rahmen für den hier zu entscheidenden Fall vorgibt. a ) Nach der durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. A p- ril 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführten Vorschrift des § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender Fre i- heitsstrafen zum Halbstrafen - ( Nr. 1) oder Zwei - D rittel - Z eitpunkt ( Nr. 2) s o- wie , bei lebenslangen Freiheitsstrafen ( Nr. 3), nach fünfzehn Jahren zu u n- terbrechen. Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste sämtlicher Strafen eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung zu r Bewährung nach § § 57, 57a StGB z u ermöglichen (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 4. A u- gust 2010 5 AR (VS) 22 und 23 /10, BGHSt 55, 243, 246 f. und NStZ - RR 2010, 353, 354; Regierungsentwurf in BT - Drucks . 10/2720 S. 9, 15). Dem Verurteilten steht ein gesetzlicher Anspruch auf ei ne diesen Vorg a- ben entsprechende Unterbrechung der Strafvollstreckung zur frühest mögl i- chen Verwirklichung eines gemeinsame n Aussetzungszeitpunkt s bei mehr e- ren zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zu (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1988, 474, 475). b) Von die ser Regelung nimmt § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO ausdrüc k- lich Strafreste aus, die nach einem Widerruf der Strafa ussetzung vollstreckt werden , und überantwortet sie folglich jedenfalls grundsätzlich der Vorabvol l- streckung . Die Vorschrift ist eindeutig und ent gegen dem Vortrag des B e- schwerdeführers nicht etwa dem bloßen Umstand geschuldet, dass es bei Strafresten (in der Regel) keinen Zwei - Drittel - Zeitpunkt mehr gibt. G egen die Auffassung des Beschwerdeführers spricht schon, dass der Gesetzgeber bei Einführun g des § 454b StPO die heute in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO eingestellte Verwaltungsvorschrift zur Vorabvollstreckung von Strafresten 7 8 9 - 5 - nach Widerruf der Strafaussetzung gerade vor Augen hatte (vgl. Regi e- rungsentwurf aaO). Zu dem hätte es für eine bloß e Selbstverständlichkeit ke i- ner gesetzlichen Normierun g bedurft und wäre dann konsequent erweise z u- mindest eine Ausnahme regelung für Halbstrafenaussetzungen zu erwarten gewesen . Dass dem Gesetzgeber die Problematik bewusst ist, erweist ferner die für das Ju gendstrafrecht getroffene Spezialbestimmung des § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG, nach der die Vollstreckung ein es Strafrest s , der auf Grund W i- derrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, unterbrochen werden kann, wenn ein Teil des Straf rest s verbüßt ist und eine er neute Aussetzung in Betracht kommt. Eine vergleichbare Regelung hält § 454b StPO für das allgemeine Strafrecht nicht bereit . c) Hinter der gesetzgeberische n Entscheidung stehen in der Sache schlüssige Erwägungen. Für sie streitet, dass das Bedür f nis , e ine m Verurtei l- ten nach einem Bewährungsversagen die Chance auf abermalige Strafau s- setzung zu gewähren , deutlich geringer wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 2 ARs 570/90, NStZ 1991, 205; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 261, 262). Ferner bliebe di e Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung im Hinblick auf den Aufschub der Strafvollstreckung bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der originär vollstreckten Freiheitsstrafe(n) a n- dernfalls regelmäßig ohne alsbald spürbare Wirkung auf den Verurtei lten. Dies zu vermeiden, mithin die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig ve r- folgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leerlaufen zu lassen, en t- spricht dem in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO verankerten gesetzgeberischen Willen (vgl. hierzu auch Greger, JR 1986, 353, 357; F u n c k, NStZ 1992, 511 ; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454b Rn. 7; vgl. ferner OLG Frankfurt, NStZ - RR 2000, 282, 284 ). Ob dieser darüber hinaus etwa gar dahin ging, dass eine erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach d eren Widerruf mit Blick auf die abschließenden Regelungen des § 57 StGB gen e- rell ausscheidet (vgl. hierzu Wendisch, NStZ 1989, 293 ) , kann der Bundesg e- richtshof abermals (vgl. BGH aaO ) dahingestellt lassen . 10 - 6 - 2. Verfassungsrec htliche Bedenken gegen das Z usammenspiel von gesetzlicher Regelung und Verwaltungsvorschrift unter dem Blickwinkel von Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 312, 315) hegt der Senat nicht. Grundlage n der Reststrafenvol l- streckung sind d as verurteilende Erkenntnis (BVerfGE aaO, S. 316; 1, 418, 420) und die Widerrufsentscheidung der Strafvollstreckungskammer. Die die Rechtsstellung des Verurteilten nachrangig berührenden Rahmenbedingu n- gen der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen Ansch lussvollstreckung und Unterbre chung der Vollstreckung sind normenklar in § 454b StPO festge legt. Wenn § 43 Abs. 4 StVollstrO der Vollstreckungsbehörde durch Einräumung eines gerichtlich nachprüfbaren (vgl. BGH aaO) Ermessens erlaub t , unter besonderen Umständen, etwa bei bereits begonnener Vollstr e- ckung einer lebenslangen Frei heitsstrafe und einem dann erfolgten Widerruf d es Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe , zugunsten des Verurteilten von der gesetzlich vorgegebenen , in § 43 Abs. 2 und 3 StVoll s trO näher ausgefor m- ten Reihenfolge abzuweichen (vgl. auch Appl in KK, 6. Aufl., StPO, § 454b Rn. 17) , so beeinträchtigt dies nicht anders bei ande ren Ermessensen t- scheidungen ( vgl. etwa § § 455, 456, 456a StPO) oder bei Gnadenentsche i- dungen (vgl. etwa Weber, Bt M G, 3. Aufl., vor § § 29 ff. Rn. 1211 f.) im Ra h- men der Strafvollstreckung dessen Rechtsstellung nicht. Dies gilt namen t- lich auch mit Blick auf die Gesamtlänge der Strafvollstreckung (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1994, 452, 453) . Besondere Umstände für ei ne anderweitige Vollstreckungsreihenfolge sind hier nicht ersichtlich. Basdorf Brause Schaal Schneider König 11
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