ECLI:DE:BGH:2017:070217B5AR.VS.4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 4/17 vom 7. Februar 2017 in der Justizverwaltungssache des hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 beschlo s- sen: Die Rechtsbeschwerde gege n den Beschluss des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des B e- schwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberla n- desgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Schon in den Sachen 5 AR (Vs) 9, 31, 55, 73 und 95/16 hat der Senat den A n- tragsteller dahin beschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Oberlandesgerichte Recht s beschwerden gegen ihre Entscheidungen nic ht zugelassen haben. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Ei n- ordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antra g- steller seine künftigen Rechtsbeschw erden oder Eingaben, die als Rechtsb e- schwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnah me seiner Arbeitskapazitäten bei Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG; Beschlüsse vom 23 . Februar 2016 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010 1 BvR 2358/08). Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Ko s- tenerhebung abzusehen. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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