ECLI:DE:BGH:2019:310719B5AR.VS.43.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 A R (Vs) 43 /19 vom 31. Ju l i 2019 in der Justizverwaltungssache des hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Ju l i 2019 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen . Gründe: Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 hat der Senat die Beschwerde des Be- troffenen gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 getroffene Kosten grund entscheidung als unzulässig verworfen . Hiergegen hat der Betroffene mit Schreiben von 27. Juli 2019 Gegenvorstellung erhoben. Diese gibt jedoch keinen Anlass, die Senatsentscheidung abzuän- dern. Weitere gleichgelagerte Eingaben wird der Senat nicht bescheiden. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 1 2
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