ECLI:DE:BGH:2016:190716B5AR.VS.45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 A R (Vs) 45/16 vom 19. Juli 2016 in der Justizverwaltungssache des hier: Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. EGGVG - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde g ege n den Beschluss des Kammerg e- richts vom 1. August 20 14 wird auf Kosten des Beschwer defü h- rers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts B e- schwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das Rechtsb e- schwerdegericht zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zuge lassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schwe i- gen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, B e- schluss vom 1. September 2011 5 AR [Vs] 46/11 mwN). Sander Dölp König Bellay Feilcke 1
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