5 AR (VS) 46/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 20 11 in der Rechtsbeschwerde sache gegen hier: Beschwerde gegen versagte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 1. September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberla n desgerichts Rostock vom 6. Juni 2011 sowie die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung werden auf Kosten des A n tragstellers als unzulässig verworfen. G r ü n d e Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, den Widerruf der Strafausse t zung zur Bewährung aufzuheben sowie festzustellen, dass ein von der Staatsanwaltschaft ergangener V ollstreckungshaftbefehl rechtswidrig erla s sen worden sei, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Antragsteller s gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts und seine Eri n nerung gegen die Kostenentscheidung sind nicht statthaft (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 3 EGGVG) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidu n gen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfecht bar, wenn das Obe r landesgericht diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts we - 1 2 - 3 - gen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht a n fechtbar (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 5 ARs 6/11 und vom 5. Mai 2011 2 ARs 134/ 11; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2) . Basdorf Raum Schaal König Bellay
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