ECLI:DE:BGH:2 017:230217B5AR.VS.5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 5/17 vom 23. Februar 2017 in der Justizverwaltungssache der hier: Befangenheitsantrag u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlo s- sen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Besc hwe rdeführerin gegen den Vorsit zenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Mosbacher wir d als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Ko s- ten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Be fangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung we n- det. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwe ndung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung wie hier mit einem Antrag nach § 33a StPO ve r- bunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die g e- 1 - 3 - rügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches G e- h ör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. OLG Celle NStZ - RR 2015, 219; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a StPO verfolgt ähnlich wie § 356a StPO allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschi eden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient e r nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behau p- tung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verscha f- fen (vgl. jeweils zu § 356a StPO, BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 1 StR 180/06, und vom 13. F ebruar 2007 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hat ke i- nen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die B e- schwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewie sen, weil ihre Rechtsb e- schwerden unstatthaft sind, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist. 3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der Senat ni cht mehr bescheiden. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher 2 3
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