ECLI:DE:BGH:2017:260117B5AR.VS.5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 A R ( V s) 5/17 vom 26. Januar 201 7 in der Justizverwaltungssache der hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . Januar 2017 beschlo s- sen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlande s- gerichts Hamm vom 24. November 2016 ( III - 1VAs 135/16 ) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24. Nove m- ber 2016 die A blehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig ve r- worfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswert s nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht erfüllt sind. G leichwohl hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 eine Rechtsbeschwerde erhob en. 2 . Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberla n- desgerichts ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugela s- sen hat. 3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat mehrere aus demse l- ben Grunde unstatthafte Recht sbeschwerden der Antragstellerin gegen B e- 1 2 3 4 5 - 3 - schlüsse des Oberlandesgerichts Celle verworfen (5 ARs 54/16) . Darüber hi n- aus liegen ihm weitere unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses d es Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16 ), nunmehr auch aufgrund des vorliege n- den Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen B e- schlüsse der Oberlandesgerichte gemä ß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb auch zur Ve r- meidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr besche i- den. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner A r- beitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden ( vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010 1 BvR 2358/08). Mutzbauer Sander Schneide r Berger Mosbacher 6
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