5 AR (VS) 60/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Rechtsbeschwerde wegen Nichtverlegung in ein anderes Land - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at am 21. August 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober - landesgerichts München vom 16. August 2012 wird auf Ko s- ten des Antragstellers als unzulässig verworfen. G r ü n d e Die nach Zulassung durch das Oberlandesgeri cht statthafte (§ 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 EGGVG) sowie form - und fristgerecht eingelegte Rechtsb e- schwerde (§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 71 FamFG) ist nachträglich unzulä s- sig geworden, weil sich das entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts als ursprünglich zu Ve r- pflichtungsbegehren (§ 23 Abs. 2 EGGVG), die Vollstreckungsbehörde unter Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide anzuweisen, den B e- schwerdeführer für die weitere Vollstreckung in das Land Berlin zu verlegen, mit dessen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. dazu Ke i- del/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 8 f. mwN; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 5). Der Senat legt den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dahin aus, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen nunmehr als Feststellungsbegehren weite r- verfolgt. Er kann dahingestellt sein lassen, ob dessen Beurteilung in erwe i- ternder Auslegung des § 29 Abs. 3 E GGVG wegen der dortigen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften über die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der fre i- willigen Gerichtsbarkeit (FamFG) in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG (vgl. zu § 62 FamFG BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 1 2 - 3 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Keidel/Meyer - Holz, aaO, § 74 Rn. 9) zu erfolgen hat oder ob gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 4 FamFG die zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG entwickelten Grundsätze (vgl. LR - Böttcher, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 6, 8 ff., Meyer - Goßner, aaO, § 28 EGGV G Rn. 8 mwN) heranzuziehen sind . Denn Gründe, die ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben könnten, sind für beide Varianten weder darg e- legt noch sonst ersichtlich. N Begehren parallel bei der nach vom OLG München gebilligter Rechtsauffa s- sung der Vollstreckungsbehörde zuständigen Justizvollzugsanstalt zu verfo l- gen. Diesen Weg ist er jedoch nicht gegangen. Vielmehr hat er sogar au s- drücklich auf eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 26 StVollstrO verzichtet (S. 22 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen merkt der Senat an, dass sich de r Beschwerdeführer vor Rechtskraft seiner Verurteilung nicht in Untersuchungshaft befunden hat, sondern in Strafhaft in der einbezogenen Sache . Basdorf Sander Schneider Dölp König 3
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