ECLI:DE:BGH:2018:061118B5AR.VS.61.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 61/18 vom 6. November 2018 in der Bußgeldsache des - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 gemäß § 304 Ab s. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2018 wird auf seine Kosten als u n- zulässig verworfen. Gründe: Gegen den Beschluss des Kammergerichts ist eine (weitere) Beschwe r- de nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO). Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache zu en t- scheiden. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler 1
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