ECLI:DE:BGH:2018:241018B5AR.VS.66.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 66/18 vom 24. Oktober 2018 in der Justizverwaltungssache des wegen Erlasses und Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls hier: Rechts - und Streitwertbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5 . Stra fsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2018 beschlossen: Die Rechts - und Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2018 werden auf Ko s- ten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Bezüglich der Festsetzung des Streitwerts findet eine Be schwerde an einen obersten G e- richtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i . V . m . § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. zu den Kosten bei unstatthafter Beschwerde BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 IX ZB 303/02, NJW 2003, 69). Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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