ECLI:DE:BGH:2018:050318B5BGS47.18.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 5 BGs 47/18 2 BJs 997/17 - 7 BESCHLUSS vom 5. März 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen H . A . wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts beim Bundesgerichtshof wird dem Beschuld igten H . A . gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit se i- nem Verteidiger - Rechtsanwalt B . - und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache Dari hinzuzuzi e- hen, soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner stra f- prozessualen Rechte erforderlich sind. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den B e- schuldigten H . A . ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen 1 - 2 - gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB. Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ... Unter dem 23. Februar 2018 h at der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B . , beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Do l- metscher zur Verständigung mit dem Verteidiger beizuordnen. Der Genera l- bundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich diesem Antrag angeschlossen. II. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die nach § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zutreffende Entscheidung zuständig. Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren e ine diesbezügliche ausdrückl i- che gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermit t- lungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteid i- gung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT - Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Mi n- destrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG im Ermittlungsverfahren der Entsche i- dungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des § 141 Abs. 4 StPO ergangene Kommentierungen von Wickern in Löwe - Rose n - berg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 17 und Rosenau in SSW, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsric h- ters für interessengerecht erachteten). 2 3 4 5 - 3 - III. Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/ Über - setzers gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG liegen vor. Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der deu t- schen Sprache nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolme t- schers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könn te. Er spricht vielmehr die Sprache Dari. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolme t- schers für Gespräche mit dem Verteidiger. Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof 6 7
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