Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C_1/2015 Urteil vom 24. Dezember 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Bern, vertreten durch den Regierungsrat, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Gegenstand Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012 (BSG 213.316), Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das erwähnte Gesetz. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten gegen das am 1. Februar 2012 vom Grossen Rat des Kantons Bern beschlossene Gesetz (Art. 53 Abs. 3) über den Kindes- und Erwachsenenschutz (BSG 213.316), in Erwägung, dass die II. zivilrechtliche Abteilung zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass (Art. 82 lit. b BGG) zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Bundesgerichtsreglement, SR 173.110.131), dass sodann Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse innert 30 Tagen nach der gemäss kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 101 BGG), dass das erwähnte Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (nach festgestelltem Nichtausüben des Referendumsrechts) am 18. Juli 2012 in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung publiziert worden ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 21. Dezember 2015 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Dezember 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann