Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_102/2009 Urteil vom 20. Oktober 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung), Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, vom 9. Juni 2009. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde vom 22. Juli 2009 gegen den vorgenannten Entscheid, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 20. August 2009 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Zbinden