Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_109/2009 Verfügung vom 21. August 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Y.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juli 2009, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. August 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. August 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann