Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_154/2016 Verfügung vom 15. Februar 2017 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, 2. C.________, beide vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Prozesskostenvorschuss, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. August 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. August 2016, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. Februar 2017 zurückgezogen hat, dass die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), und dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Februar 2017 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Schöbi Der Gerichtsschreiber: Monn