Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_16/2009/don Verfügung vom 23. Februar 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher. Gegenstand Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Solothurn. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Solothurn, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Februar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann