Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_176/2009 Verfügung vom 15. Dezember 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 5. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 5. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 sinngemäss zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Dezember 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann