Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_28/2008/don Verfügung vom 6. Mai 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staat Freiburg, Beschwerdegegner, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 (II. Zivilappellationshof). Nach Einsicht in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Januar 2008 des Kantonsgerichts Freiburg, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 24. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Mai 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann