Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_30/2009/bnm Verfügung vom 13. März 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich, vertreten durch Bezirksratskanzlei Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. März 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann