Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_41/2009/don Verfügung vom 27. März 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). Gegenstand Kostenvorschuss (Rechtsöffnung), Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. März 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Escher Füllemann