Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_46/2008/bnm Verfügung vom 14. April 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Präsident des Kreisgerichts Gaster-See, Bahnhofstrasse 4, Postfach 136, 8730 Uznach, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentum), Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 4. März 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde von X.________ vom 18. März 2008, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. April 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Zbinden